Unternehmensnachfolge
Bei der Unternehmensnachfolge müssen Gesellschaftsvertrag und Vorsorgedokumente aufeinander abgestimmt werden. Vor allem darf nicht übersehen werden, dass Anordnungen im Gesellschaftsvertrag den Regelungen im Testament des Unternehmers vorgehen können. Um unliebsame Überraschungen bei der Erbfolge zu vermeiden, sollten daher der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, das Testament des Unternehmers bzw. Gesellschafters und die Vorsorgedokumente – insbesondere die Unternehmervollmacht als Ergänzung zur Generalvollmacht – durch denselben Notar betreut werden. So wird gewährleistet, dass sich diese Regelungen optimal ergänzen. Langwierige und teure Auseinandersetzungen werden vermieden, die sonst den Fortbestand eines Unternehmens gefährden könnten.
Dabei sollte der Gesellschaftsvertrag regeln, zu welchen Bedingungen ein Erbe des Unternehmers bzw. Gesellschafters in das Unternehmen einsteigen kann. So kann etwa im Rahmen einer einfachen Nachfolgeklausel geregelt werden, dass die Geschäftsanteile auf die Erben oder im Rahmen einer qualifizierten Nachfolgeklausel, dass sie nur auf besonders qualifizierte Erben übergehen und wie die anderen Erben abgefunden werden. Im Rahmen einer Eintrittsklausel kann zur Wahrung der Kontinuität bestimmt werden, dass alle oder die Mehrheit der Gesellschafter dem Eintritt des Erben zustimmen müssen und eine Art Probezeit vorgesehen werden.
Im Rahmen einer Unternehmervollmacht kann flankierend zur „normalen“ Generalvollmacht – wenn z.B. Ehegatte oder Kinder nicht oder noch nicht zur Führung des Unternehmens bereit sind – bestimmt werden, wer z.B. die technische und / oder kaufmännische Leitung des Unternehmens übernehmen soll und wer dabei welche Rechte ausüben soll und darf. So kann die Handlung des Unternehmens auch für Notfälle gesichert werden.
Im Rahmen eines Unternehmertestaments kann der Unternehmer beispielsweise bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker die kaufmännische und / oder technische Leitung des Unternehmens übernehmen soll, bis feststeht, ob eines oder mehrere Kinder das Unternehmen fortführen möchten und was mit dem Unternehmen passieren soll, wenn sie dieses nicht fortführen möchten. So kann der Unternehmer auch seiner Verantwortung für die Mitarbeiter gerecht werden.
📍 Wo Sie uns in Dortmund finden:
Anfahrtsbeschreibung
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Unsere Kanzlei finden Sie nach circa 30 Metern auf der linken Seite.

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